Amtsgericht Weimar: WEG - Kein direkter Ausgleichsanspruch gegen Miteigentümer
Das Amtsgericht Weimar hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 13. Februar 2019 (Az: 5 C 410/18) entschieden, dass einem WEG-Miteigentümer ohne Beschluss der WEG kein direkter Ausgleichsanspruch für verauslagte Kosten gegen seine Miteigentümer zusteht.
Dies gilt auch für eine zweier-WEG. Ausnahmen wären nur bei Stimmengleichheit denkbar, wenn von vornherein davon auszugehen ist, dass eine Eigentümerversammlung nicht zu einem Beschluss führen kann.
Hier hatte der Mehrheitseigentümer ohne vorherige Absprache oder Beschlussfassung das Dach eigenmächtig sanieren lassen und später dann von dem Miteigentümer die Zahlung seiner Kostenquote verlangt.
Veröffentlicht in: Grundeigentum 13/2019, S. 865 / 866 (kommentiert auf S. 837)
2.
Landgericht bestätigt: Bei einem Altbau sind Erschütterungen & Trittschall üblich
Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 03. April 2018 (GZ: 63 S 44/18) das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Spandau vom 16. Januar 2018 (GZ: 12 C 229/16) bestätigt.
Die Feststellungen des Amtsgerichts nach persönlichem Eindruck (Begehung vor Ort & Nutzungssimulation), dass die Lärmeinwirkungen üblich sind, waren nicht zu beanstanden.
Auch für die 63. Zivilkammer des Landgerichts war nachvollziehbar bewertet worden:
Gewisse Erschütterungen und Trittschall sind durch das Begehen von typischen Altbau-Holzbalkendecken üblich und typisch und stellen daher keinen Mangel dar.
Der Antrag des Mieters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung wurde daher zurückgewiesen.
3.
Bei einem Altbau sind Erschütterungen üblich
Das Amtsgericht Berlin-Spandau hat in seinem Urteil vom 16. Januar 2018 (GZ: 12 C 229/16) die Klage des Mieters abgewiesen, der eine erhebliche Lärmbelästigung allein durch das Begehen der darüber liegenden Wohnung nach der Verlegung eines Laminatbodens behauptet hatte. Das Gericht betonte nach eigenem Orttermin mit ausführlicher Nutzungssimulation und Darlegungen eines Akustiklabors, das (gewisse) Erschütterungen durch das Begehen von typischen Altbau-Holzbalkendecken üblich und typisch sind und daher der Beschaffenheit der Wohnung entsprechen.
Bei dem Ortstermin waren Laufgeräusche in den Zimmern und simulierte Fallgeräusche bemerkbar sowie partiell Vibrationsgeräusche wahrnehmbar. Ein Mangel der Wohnung des klagenden Mieters war jedoch zu verneinen, da die Altbau-Wohnung in diesem Zustand (völlig unzureichende Schallisolation, Hellhörigkeit und konstruktionsbedingte vibrierende Böden und Decken) angemietet wurde.
Weiterhin hatte der Mieter zudem die Miete wegen angeblicher Verschmutzungen des Treppenhauses gemindert.
Speichelflecken konnte das Gericht in dem unveränderten (allgemein sauberen) Treppenhaus bei dem Ortstermin nicht feststellen. Selbst wenn es sich bei den diversen kleineren vorhandenen Verunreinigungen um Speichelflecken gehandelt hätte, scheidet ein Minderungsanspruch gemäß § 536 BGB aus, da es sich selbst dann um einen unerheblichen, nicht wohnwertbeeinträchtigenden Mangel gehandelt hätte.
Berlin, 26. Januar 2018
4.
Landgericht bestätigt: Auch bei fehlender voller Zurechnungsfähigkeit kann stetig lärmender Mieterin gekündigt werden - nur Prozess- und Geschäftsunfähigkeit schließt Kündigung aus
Sofern die möglicherweise nicht voll verantwortliche Mieterin sich nicht in einem dauerhaften Zustand krankhafter Störung befunden hat, der ihre freie Willensbestimmung ausschließt, kann ihr aufgrund ihres Verhaltens (z.B. stetiger nächtlicher Lärm & Beschimpfungen der Vermieterin & der Nachbarn) rechtwirksam gekündigt werden.
Der Fall: Das Amtsgericht Spandau (Gz: 3 C 122/13, in: GE 2014, 525) hat mit Urteil vom 07. März 2014 die beklagte - möglicherweise nicht voll verantwortliche - Mieterin wegen regelmäßiger nächtlicher Feiern, lauter Musik und Beschimpfungen, belegt durch detaillierte Lärmprotokolle der Nachbarschaft zur Räumung der Wohnung verurteilt. Es betonte, dass die stetig lärmende Mieterin eine Pflichtverletzung beging, die das weitere Festhalten am Mietvertrag für die Vermieterin unzumutbar machte (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB). Das Gericht betonte, dass auch teilweise nur minutenlange nächtliche bzw. frühmorgendliche Störungen alle Mitmieter aufschrecken und eine weitere erholsame Nachtruhe verhindern. In dem erstinstanzlichen Verfahren war wegen der ungeeigneten und stets nur pauschalen Rechtsverteidigung eine Prozesskostenhilfe abgelehnt worden. Eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO wurde von dem Amtsgericht unter Hinweis auf die Unzumutbarkeit eines weiteres Zuwartens für die Vermieterin und die Nachbarschaft abgelehnt. Die Mieterin hätte durch das Prozesskostenhilfeverfahren und das Versäumnisverfahren genügend Zeit gehabt, sich nach einer anderweitigen Wohnung umzusehen. Der schlüssige und detaillierte Klageantrag reichte auf ein Jahr zuvor, den März 2013, zurück. Das Verfahren ist von der Mieterin durch Befangenheitsantrag, Beschwerde im Prozesskostenverfahren und Flucht in die Säumnis, erheblich in die Länge gezogen worden.
Das Urteil: Das Landgericht bestätigte im Berufungsverfahren schließlich mit Urteil vom 04. März 2015 (GZ: 67 S 152/14) das Räumungsurteil des Amtsgerichts Spandau. Jedoch hatte das Landgericht anfänglich Zweifel an der Prozessfähigkeit der Mieterin, bewilligte Prozesskostenhilfe und beschloss ihre psychiatrisch-forensische Begutachtung zu der Frage ob sie geschäftsfähig im Sinne des §§ 104 f. BGB bzw. prozessfähig im Sinne des §§ 51 f ZPO sei. In dem 42seitigen Gutachten wurde eindeutig festgestellt, dass sich die Mieterin trotz Erkrankungen nicht in einem dauerhaften Zustand krankhafter Störung befand, der ihre freie Willensbestimmung ausschloss. In dem Berufungsverfahren berief sich die Mieterin vergeblich auf ihre angebliche Ortsabwesenheit durch Klinikaufenthalte zum Zeitpunkt der Störungen und entsprechende Bestätigungen stationärer Behandlung. Tatsächlich konnte aber durch detaillierten Beweisantritt der Vermieterin zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, dass die Mieterin ihre intendierte stationäre Behandlung stets abgebrochen hatte und massiv störend in die Wohnung zurückgekehrt war (vgl. zur Notwendigkeit detaillierter Angaben nach Art, Ort und Zeit verhaltensbedingter Störungen das Urteil des LG Berlin v. 17.10.2014, in: GE 2015, 323).
Das Landgericht gewährte jedoch gemäß § 721 ZPO eine fast zehnmonatige Räumungsfrist, da bei der Abwägung der Interessen berücksichtigt wurde, dass die gesundheitlich erheblich angeschlagene Mieterin zudem aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation größere Schwierigkeiten habe, Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu finden. Es wurde zudem begründet, dass vor allem, um die psychische Konstitution der beklagten Mieterin nicht übermäßig zu belasten, ihr für die Wohnungssuche mehr Zeit eingeräumt werden müsse, als sonst für alleinstehende Mieter. Dem Landgericht erschien entgegen dem Amtsgericht eine lange Räumungsfrist wie für Eltern mit Kindern angemessen.
Berlin, 20. März 2015
5.
6.
Richtig Mahnen mit Mietenkontenauszügen
Übrigens: Ständige unpünktliche oder unvollständige Mietzahlungen werden von der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig als nicht unerhebliche Pflichtverletzung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gewertet und berechtigen nach vorheriger qualifizierter Abmahnung zu einer Kündigung des Mietverhältnisses (vgl. LG Berlin v. 06.12.2011, GE 5/2012, 343; BGH v. 14.09.2011, GE 1/2012, 57). Wie bei einer Kündigung, so ist auch bei einer Abmahnung der Zugang an den Mieter erforderlichenfalls zu beweisen. Daher sollten geeignete Zeugen (z.B. Hauswart, Handwerker) das Schreiben ohne Umschlag (damit die Zeugen Kenntnis vom Inhalt nehmen können) in den Briefkasten einlegen und Datum und Uhrzeit auf einer Kopie des Schreibens samt Unterschrift vermerken. Vermieter selbst scheiden in einem möglichen Gerichtsverfahren regelmäßig als Zeugen der erfolgten Zustellung aus, da sie selbst Partei sind. Vermieter bedürfen daher stets einer geeigneten Begleitung für die „gerichtsfeste“ Zustellung. |
1. | Landgericht Berlin, Beschlüsse vom 04. August und 29. September 2015 - 63 S 112/15: Bestätigt: Kein Mietmangel bei geringer Luftbelastung mit Asbestfasern. Veröffentlicht in: Grundeigentum 03/2016, S. 161, 197 |
2. | Amtsgericht Schöneberg, Teil- und Schlussurteil vom 12. März 2015 – 2 C 86/14: Kein Mietmangel bei geringer Luftbelastung mit Asbestfasern. Veröffentlicht in: Grundeigentum 03/2016, S. 161, 197 |
3. | OLG Naumburg, Beschluss vom 17.04.2013 - 12 W 36/13: Keine Termingebühr bei Klagerücknahme im schriftlichen Vorverfahren. Veröffentlicht in: NJW-RR 14/2013, Seite 896 |
4. | AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06. September 2012 - 27 C 30/12: Mieter hat keinen Anspruch auf eine Sicherung vor Einbruch, die über das bei Vertragsabschluss vereinbarte Maß hinausgeht. Auch eine leicht verzogene doppelflügelige Wohnungseingangstür ist vertragsgemäß. Veröffentlicht in: Grundeigentum 19 /2012, Seite 1325 - 1326 |
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